Fortführung der privaten Kranken- bzw. Pflegepflichtversicherung bei Arbeitslosigkeit
Grundsätzlich unterliegen Personen bei Eintritt von Arbeitslosigkeit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), wenn sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) beziehen. Für Privatversicherte besteht aber unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Für Personen ab Alter 55, die in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren, tritt bei Eintritt von Arbeitslosigkeit i.a. jedoch keine Versicherungspflicht in der GKV bzw. SPV ein. Privatversicherte können demnach ihre private Krankenversicherung (PKV) bzw. private Pflegepflichtversicherung (PPV) bei Eintritt von Arbeitslosigkeit fortführen.
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