Häusliche Pflege
Versicherte, die in ihrem oder einem anderen Haushalt gepflegt werden, erhalten Ersatz von Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung (häusliche Pflegehilfe). Die häusliche Pflegehilfe muss durch geeignete Pflegekräfte erbracht werden. Diese müssen entweder von einer Pflegekasse der sozialen Pflegeversicherung oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sein. Die Leistungen können auch von Pflegekräften erbracht werden, die bei ambulanten Pflegeeinrichtungen angestellt sind, die von Trägern der privaten Pflegepflichtversicherung anerkannt werden.
Die Aufwendungen für häusliche Pflegehilfe sind je Kalendermonat
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu € 384
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu € 921
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu € 1.432
erstattungsfähig.
In besonders gelagerten Einzelfällen sind zur Vermeidung von Härten für versicherte Personen der Pflegestufe III Aufwendungsersatz bis zu einem Höchstbetrag von € 1.918 monatlich erstattungsfähig, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.
Um eine Haushaltshilfe einzustellen bedarf es noch weiterer finanzieller Zuwendungen.
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