Kurzzeitpflege

Kann häusliche Pflege zeitweise nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, ist ein Anspruch für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr auf allgemeine Pflegeleistungen sowie soziale Betreuung in einer vollstationären Einrichtung bis zu € 1.432 erstattungsfähig. Bis zum 30. Juni 2007 werden auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege eingeschlossen.

Vollstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Im Rahmen der gültigen Pflegesätze sind bis zu dem Gesamtbetrag von € 1.432 je Kalendermonat. Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen sowie für soziale Betreuung erstattungsfähig. Bis zum 30. Juni 2007 werden auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege eingeschlossen. Bei Versicherten der Pflegestufe III sind in besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten bis zu einem Höchstbetrag von € 1.688 im Kalendermonat erstattungsfähig, wenn ein außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand
vorliegt, der das übliche Maß der Pflegestufe III weit übersteigt.

 

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