Pflegegeld

Anstelle des Aufwendungsersatzes für häusliche Pflegehilfe kann der Versicherte ein Pflegegeld beantragen. Das erstattungsfähige Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

· für Pflegebedürftige der Pflegestufe I € 205
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe II € 410
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe III € 665

Die versicherte Person erhält ein anteiliges Pflegegeld, wenn sie den Aufwendungsersatz bei häuslicher Pflegehilfe nur teilweise in Anspruch nimmt.

Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Ist die mit der häuslichen Pflege des Versicherten betraute Person (z.B. Familienangehörige, Freunde, Nachbarn oder andere ehrenamtliche Helfer) an der Pflege gehindert (z.B. wegen Erholungs Urlaub oder Krankheit), sind Aufwendungen einer notwendigen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis einer Höhe von € 1.432 erstattungsfähig. Ein gewagtes Spiel ist die Einstellung von Personal, dass nicht sozialversicherungspflichtig eingestellt wird. Der Gesetzgeber hat dazu vielerlei Möglichkeiten geschaffen, um dem entgegenzuwirken.

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