Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Versicherte Personen haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Pflegehilfsmittel und technische Hilfen gemäß dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der privaten Pflegepflichtversicherung.
- Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise überlassen. Soweit dies nicht möglich ist, sind Aufwendungen für technische Hilfsmittel zu 100 % erstattungsfähig. Dabei tragen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Selbstbeteiligung von 10 % der Aufwendungen, höchstens jedoch € 25 je Hilfsmittel.
- Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind bis zu € 31 je Kalendermonat erstattungsfähig.
Unter Berücksichtigung der Kosten der Maßnahme sowie eines angemessenen Eigenanteils in Abhängigkeit vom Einkommen der versicherten Person sind die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes auf € 2.557 je Maßnahme begrenzt.
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