Teilstationäre Pflege
Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, kann der Versicherte teilstationäre Pflege (nur tagsüber oder nur nachts) in einer Pflegeeinrichtung (Pflegeheim) in Anspruch nehmen. Bei teilstationärer Pflege hat der Versicherte Anspruch auf Ersatz von pflegebedingten Aufwendungen, Aufwendungen für die notwendige Beförderung von der Wohnung zum Pflegeheim und zurück sowie Aufwendungen der sozialen Betreuung. Bis zum 30. Juni 2007 werden auch Leistungen der medizinischen Behandlungspflege
eingeschlossen. Der Anspruch setzt voraus, dass stationäre Pflegeheime in Anspruch genommen werden, in denen Pflegebedürftige unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich besonderer Komfortleistungen sind nicht erstattungsfähig.
Im Rahmen der gültigen Gebührensätze sind Aufwendungen für allgemeine Pflegeleistungen je Kalendermonat
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe I bis zu € 384
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe II bis zu € 921
· für Pflegebedürftige der Pflegestufe III bis zu € 1.432
erstattungsfähig.
Die versicherte Person erhält zusätzlich unter Beachtung der angegebenen Höchstsätze für die häusliche Pflegehilfe ein anteiliges Pflegegeld, wenn sie den Aufwendungsersatz bei teilstationärer Pflege nur teilweise in Anspruch nimmt.
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