Übernahme von Beiträgen zur PKV bzw. PPV durch die BA

Für die Dauer des Bezuges der o.g. Leistungen von der BA werden auf Antrag die Beiträge zur PKV bzw. PPV zu 100% durch die BA übernommen, jedoch begrenzt auf die Höhe der Beiträge, die bei Versicherungspflicht für die GKV bzw. SPV von der BA zu tragen wären. Hierbei werden auch Beiträge für die Versicherung von Familienangehörigen berücksichtigt. Die Zahlung durch die BA erfolgt alle drei Monate rückwirkend. Übersteigen die Beiträge zur PKV bzw. PPV den maximalen Zahlbetrag der BA, wird die Differenz dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt.

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