Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV

Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV bzw. SPV ist, dass die Personen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht in der GKV versichert waren und dass für sie weiterhin privater Versicherungsschutz besteht, dessen Art und Umfang den Leistungen der GKV entspricht. Die Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit zu beantragen. Der Befreiungsantrag kann bei jeder gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die für die Pflichtversicherung in Betracht kommen würde (z.B. Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- und Innungskrankenkasse). Die Befreiung wirkt für die Dauer des Bezuges von Leistungen der BA und kann nicht widerrufen werden.

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