Abgabe des Unternehmens für Landwirte
Ein Unternehmen der Landwirtschaft ist abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einen Dritten übergegangen ist. Das Unternehmen gilt als abgegeben, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, sie mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder in ähnlicher Weise die eigene landwirtschaftliche Nutzung unmöglich gemacht ist. Das muß sich aber über einen längeren Zeitraum erstrecken. Vorgeschrieben ist ein Zeitraum von mindestens neun Jahren ab dem Rentenbeginn der beantragten Rente.
Der Abgabe steht es gleich, wenn die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Ruht die landwirtschaftliche Nutzung, gelten die Flächen als stillgelegt.
Die Abgabe des Unternehmens an den Ehegatten ist bei besonderen Tatbeständen möglich.
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