Gang des Verfahrens – Sozialgerichtsbarkeit

Vorverfahren

Hier wird gegen die Verwaltungsentscheidung zunächst Widerspruch erhoben, über den die Widerspruchsstelle entscheidet.
Sie wird von Organen der Selbstverwaltung bestimmt und setzt sich aus Arbeitnehmern, Arbeitgebern und einem Vertreter des Versicherungsträgers zusammen.
Die Widerspruchsstelle kann dem Widerspruch abhelfen oder ihn zurückweisen; weist sie ihn zurück, kann gegen die Entscheidung der Widerspruchsstelle Klage erhoben werden.
Dieses Vorverfahren gibt es in allen Angelegenheiten der Krankenversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Rentenversicherung, der Knappschaftsversicherung und der Kriegsopferversorgung.

Erhebung der Klage
Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Klage. Sie kann vom Kläger selbst oder seinem Vertreter erhoben werden. Die Einreichung der Klage ist an eine Frist gebunden; diese beginnt mit der Zustellung der Verwaltungsentscheidung bzw. der Entscheidung der Widerspruchsstelle und beträgt einen Monat (bei Wohnsitz im Ausland drei Monate).
Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit zu erheben. Zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat (bei Wohnsitz im Ausland ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger seinen Sitz hat). Die Klage kann auch bei jeder inländischen Behörde oder beim Versicherungsträger selbst eingereicht werden.
Die Klage wird durch Einreichung einer Klageschrift oder auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Gericht erhoben (telefonische Erklärung genügt demnach nicht). Die Klageschrift ist an keine feste Form gebunden. Hat man ohne Verschulden die Klagefrist versäumt, so kann man beantragen, so gestellt zu werden, als hätte man die Frist nicht versäumt (sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand).
Mit der Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. Das bedeutet, daß jetzt ein Gericht mit der Sache befaßt ist.

Klagearten
Nach der Art des verlangten Rechtsschutzes lassen sich verschiedene Klagearten unterscheiden: Anfechtungsklage, Leistungsklage, Feststellungsklage, Untätigkeitsklage.
Mit der Anfechtungsklage wird die Aufhebung oder Abänderung der Verwaltungsentscheidung angestrebt. Der Kläger muß bei der Anfechtungsklage darlegen, daß er durch die Verwaltungsentscheidung beschwert sei. Er ist beschwert, wenn die Verwaltungsentscheidung rechtswidrig ist. Das Gericht hat also zu prüfen, ob die Entscheidung der Verwaltung mit dem geltenden Recht übereinstimmt und ob die Behörde den objektiv richtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat. Das Gericht kann dabei zu dem gleichen Ergebnis kommen wie die Verwaltung und die Widerspruchsstelle, dann wird die Klage abgewiesen. Ist das Vorbringen des Klägers aber begründet, so wird die fehlerhafte Verwaltungsentscheidung aufgehoben und die Verwaltung muß erneut prüfen und entscheiden.
Mit der Leistungsklage wird nicht nur die Aufhebung des Verwaltungsaktes selbst, sondern auch die Verurteilung der Behörde zur Leistung erstrebt. Hier kann das Gericht nicht nur die fehlerhafte Verwaltungsentscheidung aufheben, sondern darüber hinaus die Verwaltung zur
Gewährung der Leistung verurteilen (z. B. zur Zahlung einer Rente).
Mit der Feststellungsklage kann begehrt werden: Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (z. B. die Feststellung, In welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind), die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist oder auch die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.
Die Untätigkeitsklage erhebt man, wenn die Verwaltung den Antrag längere Zeit hindurch nicht bearbeitet oder über ihn nicht entschieden hat. Mit der Untätigkeitsklage kann man folglich die Verwaltung zwingen, tätig zu werden und zu entscheiden.

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