Grundsätze des Verfahrens

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beruht auf folgenden Grundsätzen:

Grundsatz der Amtsermittlung (Offizialmaxime)
Im sozialgerichtlichen Verfahren wird der gesamte Streitstoff — also alle für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Tatsachen — durch das Gericht von Amts wegen ermittelt (im Gegensatz zum Zivilprozeß, in dem die Parteien selbst den Streitstoff beibringen müssen). In Auswirkung dieses Grundsatzes hat der Vorsitzende bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

Grundsatz der Mündlichkeit und des rechtlichen Gehörs
Die Entscheidung des Gerichts muß in der Regel aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen. Die Beteiligten erhalten dadurch das Recht, ihre Auffassung dem Gericht unmittelbar vorzutragen. Sie sind daher zu jedem Termin zu laden. Werden Zeugen vernommen, so haben die Beteiligten das Recht, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen. Das Urteil des Gerichts darf nur auf Tatsachen gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
Die Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht, das allerdings vom Vorsitzenden beschränkt oder versagt werden kann.
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Das Gericht muß den streitigen Sachverhalt aus eigener und unmittelbarer Wahrnehmung kennen. Das Urteil kann nur von Richtern gefällt werden, die an der Verhandlung teilgenommen haben.
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung gewonnenen Überzeugung ZL entscheiden.

Grundsatz der Öffentlichkeit
Der Zutritt zum Verhandlungsraum steht allen Personer frei, auch wenn sie am Prozeß selbst nicht beteiligt sind. Nicht öffentlich sind Beratung und Abstimmung. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden (z. B. bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung), im sozialgerichtlichen Verfahren hauptsächlich dann, wenn die Offenlegung der gesundheitlichen oder Familienverhältnisse für einen Beteiligten von erheblichem Nachteil ist.

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