Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Prozesses. In ihr wird all das erörtert, was erforderlich ist, um eine gerechte Entscheidung zu finden.
Die mündliche Verhandlung beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden oder den von ihm bestimmten Berichterstatter. Anschließend erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Auffassungen dem Gericht vorzutragen, im allgemeinen zuerst der Kläger, dann die Beklagte. Der Vorsitzende hat dabei die Pflicht, darauf hinzuwirken, daß alles vorgetragen wird, was zur Klärung des Streitstoffes dient. Soweit es erforderlich ist, hat er auch auf die rechtliche Bedeutung des Vorgebrachten hinzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung wird auch Beweis erhoben. Das geschieht durch Vernehmung von Zeugen oder sachverständigen Zeugen, durch Anhörung von Sachverständigen,durch Vorlage von Urkunden oder durch Einnahme des Augenscheins.
Ist die Streitsache genügend erörtert, erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück. In der Beratung werden Streitstoff und Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewürdigt und die Entscheidung getroffen. Die Beratung ist geheim. Über das Beratungsergebnis wird abgestimmt, es entscheidet die absolute Mehrheit.
Nach der Beratung entscheidet das Gericht durch Urteil. Dieses besteht aus der Urteilsformel, einer Darstellung des Tatbestandes und den Urteilsgründen. Zum Schluß hat das Urteil eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Das Verfahren braucht aber nicht immer mit einem Urteil zu enden. Die Beteiligten können auch einen Vergleich abschließen. Die Verwaltung kann ein Anerkenntnis abgeben, also erklären, daß die Klage begründet ist. Der Kläger kann schließlich seine Klage zurücknehmen, wenn er eingesehen hat, daß sein Anspruch nicht begründet ist.
Beteiligte am Verfahren sind: der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Auch Minderjährige können schon beteiligt sein.
Grundsätze des Verfahrens sind: Grundsatz der Amtsermittlung, der Mündlichkeit und des rechtlichen Gehörs, der Unmittelbarkeit, der freien Beweiswürdigung und der Öffentlichkeit. Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Prozesses.
Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Klage; ihm muß das Widerspruchsverfahren vorangehen.
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