Rechtsmittel Sozialgerichtsbarkeit

Das Rechtsmittel gibt den Beteiligten die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung durch ein Gericht höherer Instanz überprüfen zu lassen. In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es die Berufung, die Revision und die Beschwerde.

Berufung
Die Berufung findet gegen die Urteile der Sozialgerichte statt. Um eine Überlastung der Landessozialgerichte zu vermeiden, schließt das Gesetz für bestimmte Fälle (meistens Bagatellfälle) die Berufung ausdrücklich aus. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht oder dem Sozialgericht einzulegen. Die Berufungsschrift soll (muß aber nicht) das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen angeben.
Im Berufungsverfahren wird der gesamte Streitstoff wie in der ersten Instanz nach der rechtlichen und der tatsächlichen Seite hin geprüft. Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht und hat hierbei auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen. Ist die Berufung begründet, so wird das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und je nachdem der Klage stattgegeben bzw. die Klage abgewiesen. Kommt das Landessozialgericht zu dem Ergebnis, daß die Berufung nicht begründet ist, so wird die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.
Die mündliche Verhandlung verläuft in gleicher Weise wie beim Sozialgericht.

Jetzt auf Google nach Rechtsmittel Sozialgerichtsbarkeit weitersuchen.

Benutzer, die diese Seite fanden, suchten auch nach:

  • bagatellfälle berufung
  • Berufung in der sozialgerichtsbarkeit
  • rechtsmittel sozialgerichtsbarkeit

Wenn Dir dieser Post gefallen hat, dann komentiere Ihn Kommentar or subscribe to the feed und nehme den Blog in Deinen feed reader.

Comments

No comments yet.

Leave a comment

(required)

(required)