Rentenbeginn und Rentenantrag Landwirte
Renten der Alterssicherung der Landwirte sind nur auf Antrag der Versicherten oder ihrer Hinterbliebenen zu zahlen. Hierfür gelten die gleichen Regeln wie in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten. Der Tag der Antragstellung ist für den Beginn der Rente wichtig. Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Renten wegen Alters können längstens für drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden. Frühester Rentenbeginn ist jedoch der Monat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Renten wegen Todes oder Landabgaberenten an Witwen oder Witwer werden vom Todestag an geleistet. Hat der Verstorbene bereits Rente erhalten, beginnt die Rente mit dem Monat, der dem Todesmonat folgt. Wird die Rente jedoch später als 12 Monate nach dem Tod beantragt, kann sie längstens für 12 Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
Die Alterssicherung der Landwirte zahlt ihren Versicherten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Altersrenten. Landabgaberenten werden ab 1.1.1995 weitergezahlt. Bei Tod des Versicherten werden den Hinterbliebenen Renten wegen Todes gezahlt, das sind Witwen-, Witwerund Waisenrenten.
Renten können nur dann gezahlt werden, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Auf die Wartezeit sind Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Alterssicherung anzurechnen. Für die neuen Bundesländer gibt es Ausnahmen. Für den Rentenanspruch ist außerdem Voraussetzung, daß das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
Renten können nur auf Antrag gezahlt werden. Der Tag der Antragstellung ist für den Beginn der Rente wichtig.
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