Rentenhöhe Landwirte

Die Renten der Alterssicherung der Landwirte sind beitragsgerechte Leistungen. Sie sollen aber nicht den vollen Lebensbedarf im Rentenfall sichern.

Berechnung der Renten
Der Monatsbetrag der Rente richtet sich seit dem 1.1.1995 nach der Steigerungszahl und dem allgemeinen Rentenwert.

Steigerungszahl
Die Steigerungszahl setzt sich zusammen aus
• der Steigerungszahl für zurückgelegte Zeiten und
• der Steigerungszahl für den Zuschlag zur Rente.
Die Steigerungszahl für zurückgelegte Zeiten richtet sich nach der Anzahl der Kalendermonate, die mit
• Beitragszeiten
• einer Zurechnungszeit und
• Zeiten eines Rentenbezugs, die mit einer Zurechnungszeit zusammentreffen,
belegt sind.
Beitragszeiten sind die Zeiten, die auf die Wartezeit anzurechnen sind.
Zurechnungszeit ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes an bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Die darüber hinausgehende Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ist zu einem Drittel Zurechnungszeit.
Die Anzahl der Kalendermonate ist mit einem Faktor ZL vervielfältigen. Der Faktor beträgt 0,0833 für die Beiträge eines versicherten Landwirts und die für ihn zu berücksichtigenden Zurechnungs- und Rentenbezugszeiten Der Faktor 0,0833 gilt auch für die Beiträge eines mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn eine Waisenrente zu zahlen ist. Für alle anderen Fälle beträgt der Faktor 0,0417.
Das Ergebnis aus der Vervielfältigung der Anzahl de-Kalendermonate mit dem Faktor ist die Steigerungszahl Sie ist auf vier Dezimalstellen auszurechnen.
Eine Steigerungszahl für den Zuschlag zur Rente Ist zu berücksichtigen, wenn die Rente erstmalig in der Zeit vom 1.1. 1995 bis 30.6. 2009 beginnt und wenn vor dem 1.7.1995 für mindestens fünf Jahre Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt sind.
In diesem Fall ist ein Zuschlag zur Rente zu berechnen. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsbetrag der Rente der sich aufgrund der Steigerungszahl für die zurückgelegten Zeiten ergibt, und der Rente, die sich nach dem Recht am 31.12. 1994 und den folgenden Rentenanpassungen ergibt. Der Unterschiedsbetrag ist mit einem vom Rentenbeginn abhängigen Abschmelzungs-faktor zu vervielfältigen. Das Ergebnis ist der Rentenzuschlag.
Die Steigerungszahl für den Zuschlag ergibt sich, indem der Betrag des Rentenzuschlags durch den maßgebenden allgemeinen Rentenwert geteilt wird.

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