Revision Sozialgerichtsbarkeit

Die Revision findet gegen Urteile der Landessozialgerichte statt, auch kann schon gegen das Urteil eines Sozialgerichts Revision eingelegt werden (sogenannte Sprungrevision, weil das Landessozialgericht hierbei übersprungen wird). Die Revision ist nur zulässig, wenn das Landessozialgericht oder — im Fall der Sprungrevision — das Sozialgericht sie ausdrücklich zugelassen hat.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung schriftlich beim Bundessozialgericht einzulegen; sie kann nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten erklärt werden.
Im Gegensatz zur Klageschrift und Berufungsschrift ist die Revision streng an Formen gebunden. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die verletzte Rechtsnorm muß angegeben und die Revision muß ausführlich begründet werden. Da beim Bundessozialgericht Vertretungszwang besteht, müssen Revision und Begründung von einem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Einem Bedürftigen kann für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet werden. Das Bundessozialgericht prüft den Streitstoff nicht mehr nach der tatsächlichen Seite hin; es ist an die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts oder — im Fall der Sprungrevision — des Sozialgerichts gebunden. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren erfolgt hier eine Überprüfung lediglich nach der rechtlichen Seite.
Das Bundessozialgericht kann die Revision verwerfen, wenn sie nicht formgerecht ist, oder sie zurückweisen, wenn sie sachlich unbegründet ist. Das Gericht kann aber auch das Urteil des Landessozialgerichts aufheben und in anderer Weise entscheiden. Die mündliche Verhandlung verläuft in gleicher Weise wie beim Sozialgericht und Landessozialgericht.

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