Sozialgerichtsbarkeit

Der Rechtsschutz auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist so alt wie die Sozialversicherung selbst. Ihn gibt es seit 1884.
Für alle Streitigkeiten auf dem Gebiet des Sozialrechts gibt es heute eine besondere, von den Verwaltungsbehörden getrennte Sozialgerichtsbarkeit mit drei Instanzen (Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht), Verwaltung und Rechtsprechung sind klar voneinander getrennt (Grund der Gewaltenteilung).
An der Rechtsprechung wirken neben Berufsrichtern auch ehrenamtliche Richter (Laienrichter) mit.
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind die Sozialgerichte, die Landessozialgerichte und das Bundessozialgericht. Sie sind Kollegialgerichte (collegium = Versammlung mehrerer), besetzt mit Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern (Beisitzer). Die Berufung der ehrenamtlichen Richter geschieht aufgrund von Vorschlagslisten, die von den Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen aufgestellt werden.

Sozialgerichte

Die Sozialgerichte entscheiden in erster Instanz über alle öfffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten zer Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Kriegsopferversorgung und des Kassenarztrechts,
Das Sozialgericht verhandelt und entscheidet in Kammern (z. B. Kammer für Angestelltenversicherung, für Arbeiterrentenversicherung). Die Kammer ist besetzt mit drei Richtern: ein Vorsitzender (Berufsrichter) und zwei ehrenamtliche Richter. In der Regel gehört ein ehrenamt-cher Richter dem Kreis der Versicherten und einer dem Kreis der Arbeitgeber an.

Jetzt auf Google nach Sozialgerichtsbarkeit weitersuchen.

Benutzer, die diese Seite fanden, suchten auch nach:

  • No search results for this post yet...

Wenn Dir dieser Post gefallen hat, dann komentiere Ihn Kommentar or subscribe to the feed und nehme den Blog in Deinen feed reader.

Comments

No comments yet.

Leave a comment

(required)

(required)